Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Angebote und Leistungen der Marke Energielöwe
SolGenix GmbH · Alte Frankfurter Straße 212 · 38122 Braunschweig
Geschäftsführer: Jake Gerschler · Amtsgericht Braunschweig, HRB 210913 · USt-IdNr. DE363161361
E-Mail: info@energieloewe.de · Telefon: 0531 38763382 · Stand: 06/2026
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner und Begriffe
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Verträge und Leistungen, die die SolGenix GmbH (nachfolgend „SolGenix“) unter der Marke „Energielöwe“ gegenüber ihren Kunden erbringt. Vertragspartner des Kunden ist ausschließlich die SolGenix GmbH; „Energielöwe“ ist eine Marke der SolGenix GmbH.
(2) Gegenstand dieser AGB sind insbesondere die Planung, Lieferung, Montage, Installation und Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen, Energiespeichern, Wärmepumpen, Wallboxen und Klimaanlagen sowie damit zusammenhängende Leistungen (nachfolgend „Leistungen“).
(3) Diese AGB gelten nicht für Waren und Leistungen, die der Kunde über den Online-Shop der SolGenix GmbH (z. B. Balkonkraftwerke) bezieht. Hierfür gelten die gesonderten AGB des jeweiligen Online-Shops.
(4) Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
(5) Die Bestimmungen der §§ 2 bis 19 und 21 gelten für alle Kunden. § 20 gilt ergänzend und vorrangig ausschließlich gegenüber Unternehmern.
(6) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, SolGenix stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Individuelle Vereinbarungen im Einzelfall haben stets Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
(1) Art und Umfang der geschuldeten Leistung ergeben sich aus dem individuellen Angebot, der Auftragsbestätigung sowie ggf. der Anlagen- und Leistungsbeschreibung. Diese gehen diesen AGB im Konfliktfall vor.
(2) Soweit vereinbart, umfasst die Leistung neben der Lieferung und Montage der Komponenten auch die Inbetriebnahme, die Anmeldung beim Netzbetreiber sowie die Unterstützung bei Förderanträgen nach Maßgabe von § 12.
(3) Öffentliche Äußerungen, Prospekte und werbliche Aussagen stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar, sofern sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und in Textform bestätigt werden. Angaben zu Ertrag, Eigenverbrauch oder Ersparnis sind unverbindliche Prognosen, die von tatsächlichen Verbrauchs-, Witterungs- und Marktbedingungen abhängen.
(4) SolGenix ist berechtigt, zur Erbringung der Leistung geeignete Nachunternehmer einzusetzen. SolGenix bleibt Vertragspartner und Ansprechpartner des Kunden.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Angebote von SolGenix sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Bindefrist enthalten.
(2) Der Vertrag kommt zustande durch die schriftliche oder in Textform erklärte Annahme des Angebots durch den Kunden und die Auftragsbestätigung durch SolGenix, spätestens jedoch mit Beginn der Leistungsausführung.
(3) Der Vertrag kann insbesondere im Fernabsatz (z. B. per E-Mail oder digital) oder außerhalb der Geschäftsräume von SolGenix (z. B. beim Kunden) geschlossen werden. In diesen Fällen steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach Maßgabe von § 18 zu.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden und Voraussetzungen am Objekt
(1) Der Kunde stellt sicher, dass die für die Ausführung erforderlichen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Hierzu zählen insbesondere ein ungehinderter Zugang zum Objekt und zu den Montageorten, ein ausreichend tragfähiges Dach bzw. eine geeignete Bausubstanz, ein geeigneter Zählerschrank und Hausanschluss sowie ein Strom- und ggf. Internetanschluss am Montagetag.
(2) Der Kunde erteilt SolGenix rechtzeitig vollständige und zutreffende Auskünfte über die für die Planung maßgeblichen Gegebenheiten (z. B. Dachaufbau, Statik, vorhandene Elektroinstallation, Eigentums- und Genehmigungsverhältnisse). Beruhen das Angebot oder der Festpreis auf Angaben des Kunden, trägt der Kunde das Risiko ihrer Richtigkeit.
(3) Erforderliche Zustimmungen Dritter (z. B. von Miteigentümern, Vermietern, Wohnungseigentümergemeinschaften oder Denkmalschutzbehörden) holt der Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten ein, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Daraus entstehende Mehrkosten (z. B. für erfolglose Anfahrten oder Wartezeiten) kann SolGenix gesondert berechnen.
§ 5 Leistungsänderungen und Zusatzleistungen
(1) Wünscht der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen oder zusätzliche Leistungen, bedürfen diese einer gesonderten Vereinbarung in Textform; sie werden gesondert vergütet.
(2) Stellt sich bei der Ausführung heraus, dass aufgrund unzutreffender Angaben des Kunden (§ 4 Abs. 2) oder aufgrund verdeckter, vor Ausführungsbeginn nicht erkennbarer Gegebenheiten zusätzliche, im Angebot nicht enthaltene Leistungen erforderlich sind, informiert SolGenix den Kunden unverzüglich und unterbreitet ein Nachtragsangebot. Solche Leistungen werden nur nach Freigabe durch den Kunden ausgeführt und sind nicht vom Festpreis nach § 7 umfasst.
§ 6 Termine, Ausführungsfristen und höhere Gewalt
(1) SolGenix ist bestrebt, die Anlage innerhalb von sechs Wochen nach Auftragsbestätigung betriebsbereit zu errichten („Montageversprechen“). Diese Frist setzt voraus, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten (§ 4) erfüllt hat, die erforderlichen Komponenten verfügbar sind und keine von SolGenix nicht zu vertretenden Umstände entgegenstehen.
(2) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden. Im Übrigen handelt es sich um voraussichtliche Angaben.
(3) Von SolGenix nicht zu vertretende Verzögerungen, insbesondere durch den Netzbetreiber (z. B. Zählersetzung, Netzanschluss, Inbetriebnahmefreigabe), Behörden, Lieferengpässe oder höhere Gewalt, verlängern die Frist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren, außerhalb des Einflussbereichs von SolGenix liegenden Ereignisse (z. B. Naturereignisse, Streik, Energie- und Materialmangel, behördliche Maßnahmen, Epidemien/Pandemien).
(4) Gerät SolGenix in Verzug, kann der Kunde nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die gesetzlichen Rechte geltend machen. § 16 bleibt unberührt.
§ 7 Preise, Festpreis und Umsatzsteuer
(1) Es gilt der im Angebot ausgewiesene Festpreis. Der Festpreis bleibt auch dann unverändert, wenn sich die Montage aufwendiger gestaltet als kalkuliert; versteckte Zusatzkosten entstehen nicht. Dies gilt nicht für Zusatzleistungen und Änderungen nach § 5.
(2) Die Preise verstehen sich einschließlich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG der Umsatzsteuersatz von 0 % („Nullsteuersatz“) Anwendung finden; im Übrigen (z. B. Wärmepumpen, Wallboxen, Klimaanlagen) gilt der reguläre Steuersatz. Maßgeblich ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Leistungserbringung; der Ausweis erfolgt in der Rechnung.
(3) Liegen zwischen Vertragsschluss und Leistung mehr als vier Monate und ändern sich die gesetzlichen Steuersätze, wird der Preis um den Unterschiedsbetrag der Umsatzsteuer angepasst.
§ 8 Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelvertrag nichts anderes geregelt ist, gilt folgender Zahlungsplan: eine Anzahlung in Höhe von 30 % der Auftragssumme wird mit Auftragsbestätigung fällig; sie dient unter anderem der Deckung der Materialkosten. Der Restbetrag ist nach Abnahme der Leistung (§ 9) fällig.
(2) SolGenix behält sich vor, im Einzelfall abweichende Zahlungsziele oder Zahlungspläne zu vereinbaren; diese werden dann ausdrücklich im jeweiligen Vertrag geregelt und gehen Absatz 1 vor.
(3) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang zur Zahlung fällig, sofern nicht anders vereinbart. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang auf dem Konto von SolGenix.
(4) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. Gegenüber Verbrauchern beträgt der Verzugszins fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Das Recht zur Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
(5) Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Aufrechnung stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Dies gilt für Verbraucher nicht für Gegenrechte aus demselben Vertragsverhältnis.
§ 9 Abnahme
(1) Nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der Anlage ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, sofern die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Die Abnahme wird in der Regel gemeinsam durchgeführt und in einem Abnahmeprotokoll dokumentiert. Etwaige Mängel oder Restleistungen werden dort festgehalten.
(3) Nimmt der Kunde eine fertiggestellte Leistung nicht innerhalb einer ihm von SolGenix gesetzten angemessenen Frist ab, obwohl er dazu verpflichtet ist, gilt die Leistung mit Ablauf der Frist als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB). Gegenüber Verbrauchern weist SolGenix in der Aufforderung auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hin.
(4) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über und beginnt die Verjährung der Mängelansprüche.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferten Komponenten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum von SolGenix.
(2) Soweit die Komponenten mit dem Grundstück oder Gebäude des Kunden fest verbunden werden und dadurch wesentlicher Bestandteil werden, erlischt der Eigentumsvorbehalt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. SolGenix bleibt in diesem Fall berechtigt, bei Zahlungsverzug die gesetzlichen Rechte geltend zu machen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln und SolGenix bei Zugriffen Dritter (z. B. Pfändung) unverzüglich zu unterrichten.
§ 11 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Abnahme (§ 9) auf den Kunden über. Bei reiner Lieferung ohne Montage geht die Gefahr mit Übergabe an den Kunden über; gegenüber Verbrauchern gilt § 475 Abs. 2 BGB.
§ 12 Förderung, Anmeldungen und behördliche Verfahren
(1) Soweit vereinbart, unterstützt SolGenix den Kunden bei der Beantragung von Fördermitteln (z. B. BAFA, KfW) sowie bei der Anmeldung der Anlage beim Netzbetreiber und im Marktstammdatenregister.
(2) SolGenix schuldet eine sorgfältige Unterstützung, jedoch keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Bewilligung von Fördermitteln besteht nicht; das Risiko der Ablehnung, Kürzung oder nachträglichen Änderung trägt der Kunde. Maßgeblich sind allein die Bedingungen des jeweiligen Fördergebers in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(3) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass bestimmte Förderungen vor Maßnahmenbeginn bzw. vor Vertragsschluss zu beantragen sind. Der Kunde ist für die Einhaltung dieser Reihenfolge und der Antragsvoraussetzungen selbst verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
§ 13 Mängelansprüche
(1) Für Mängel der Leistung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
(2) Bei Werkleistungen beginnt die Verjährung der Mängelansprüche mit der Abnahme. Die Verjährungsfrist beträgt bei Bauwerken und Arbeiten bei Bauwerken fünf Jahre, im Übrigen die gesetzliche Frist.
(3) Im Falle eines Mangels hat SolGenix das Recht zur Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unzumutbar oder verweigert SolGenix sie ernsthaft und endgültig, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.
(4) Der Kunde hat erkennbare Mängel SolGenix in Textform anzuzeigen und SolGenix Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung zu geben. Eigenmächtige Eingriffe Dritter an der Anlage können Mängelansprüche ausschließen, soweit sie für den Mangel ursächlich sind.
(5) Gegenüber Verbrauchern werden die gesetzlichen Mängelrechte durch diese Bestimmungen nicht eingeschränkt.
§ 14 Herstellergarantien
(1) Unabhängig von den gesetzlichen Mängelansprüchen gegenüber SolGenix können für einzelne Komponenten (z. B. Module, Wechselrichter, Speicher) Garantien der jeweiligen Hersteller bestehen. Solche Garantien sind eigenständige Leistungsversprechen der Hersteller mit eigenen Bedingungen und lassen die gesetzlichen Mängelansprüche gegenüber SolGenix unberührt. SolGenix übermittelt dem Kunden die maßgeblichen Garantiebedingungen, soweit diese vorliegen.
§ 15 Wartung und Service
(1) Über den gesetzlichen Umfang der Mängelhaftung hinausgehende Wartungs-, Instandhaltungs- und Serviceleistungen sind nicht Gegenstand des Liefer- und Montagevertrags. Sie werden, sofern gewünscht, gesondert vereinbart und vergütet.
(2) Soweit eine Monitoring-Funktion bzw. App bereitgestellt wird, richtet sich deren Nutzung nach den hierfür geltenden Bedingungen. Eine dauerhafte, unterbrechungsfreie Verfügbarkeit wird nicht geschuldet.
§ 16 Haftung
(1) SolGenix haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ferner nach dem Produkthaftungsgesetz und im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für leicht fahrlässig verursachte Schäden bei der Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten.
(4) Soweit die Haftung von SolGenix ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 17 Kündigung durch den Kunden
(1) Der Kunde kann den Vertrag bis zur Vollendung der Leistung jederzeit kündigen (§ 648 BGB). Eine zuvor wirksam erklärte Ausübung des Widerrufsrechts nach § 18 bleibt hiervon unberührt.
(2) Im Fall einer solchen Kündigung ist SolGenix berechtigt, die tatsächlich entstandenen Kosten sowie die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen abzurechnen; ersparte Aufwendungen sowie ein anderweitiger Erwerb werden angerechnet. SolGenix wird die entstandenen Kosten konkret nachweisen.
(3) Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass SolGenix infolge der Kündigung geringere Kosten entstanden sind oder höhere ersparte Aufwendungen bzw. ein höherer anderweitiger Erwerb anzurechnen sind.
§ 18 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Verbrauchern steht bei Verträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
(2) Die Einzelheiten zum Widerrufsrecht, insbesondere zur Widerrufsfrist, zur Form des Widerrufs und zu den Folgen des Widerrufs, ergeben sich aus der dem Kunden gesondert zur Verfügung gestellten Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular. Diese werden dem Verbraucher rechtzeitig vor Vertragsschluss bzw. spätestens mit der Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt und sind Bestandteil des Vertrags.
(3) Wünscht der Verbraucher ausdrücklich, dass SolGenix mit der Ausführung der Leistung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, hat er dies in Textform zu erklären. In diesem Fall gelten die in der Widerrufsbelehrung genannten Folgen (insbesondere anteiliger Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen).
§ 19 Datenschutz
(1) SolGenix verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO. Einzelheiten zur Verarbeitung ergeben sich aus der Datenschutzerklärung, abrufbar unter energieloewe.de/datenschutz.
§ 20 Besondere Bestimmungen für Unternehmer
Dieser Abschnitt gilt ergänzend und vorrangig ausschließlich für Verträge mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern findet § 20 keine Anwendung.
(1) Angebote. Angebote von SolGenix sind freibleibend und unverbindlich. Maßgeblich ist allein die Auftragsbestätigung in Textform.
(2) Kein Widerrufsrecht. Das Widerrufsrecht nach § 18 steht Unternehmern nicht zu.
(3) Untersuchungs- und Rügepflicht. Der Unternehmer hat die Leistung unverzüglich nach Ablieferung bzw. Abnahme zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen, in Textform zu rügen; versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Andernfalls gilt die Leistung als genehmigt (§ 377 HGB gilt entsprechend).
(4) Zahlung. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Aufrechnung steht dem Unternehmer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zu.
(5) Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an gelieferten Komponenten geht erst mit vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung über. Bei Weiterveräußerung tritt der Unternehmer bereits jetzt seine Forderungen gegen seinen Abnehmer in Höhe des Rechnungswerts sicherungshalber an SolGenix ab; SolGenix nimmt die Abtretung an.
(6) Haftung. Im Übrigen gilt § 16; gegenüber Unternehmern ist die Haftung für leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Verjährung von Mängelansprüchen bei beweglichen Sachen, die nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind, beträgt ein Jahr ab Abnahme bzw. Ablieferung.
(7) Gerichtsstand. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Sitz von SolGenix in Braunschweig, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. SolGenix ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
§ 21 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers gewährte Schutz nicht entzogen wird.
(2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Individuelle Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
(3) SolGenix ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.
Energielöwe ist eine Marke der SolGenix GmbH. · Stand: 06/2026